AGB

AGB

1. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch Zusage per E-Mail bzw. durch telefonische Zusage oder Online-Buchung, die vom Vermieter in Textform bestätigt werden muss, zustande. Dem Mietvertrag liegen nachstehende Mietbedingungen zugrunde. Diese AGB werden durch Einzelverträge, in denen der Mieter das Service der SCHUBWERK GmbH in Anspruch nimmt, ergänzt bzw. detailliert.

 

2. Grundsätzlich besteht für Mietverträge kein Widerrufsrecht gem. § 18 Abs. 1 Z10 FAGG.

 

3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Der Mieter hat die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.

 

4. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.


2. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung oder Fahrzeugzustellung
1. Die Mieter und Lenker müssen bei Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Lichtbildausweis, einen Adressnachweis, eine in Österreich gültige Fahrerlaubnis sowie ein von der Vermieterin akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Die Vermieterin akzeptiert Barzahlungen, Überweisungen und PayPal-Zahlungen. Das Zahlungsmittel muss auf den Namen der Mieter lauten. Die Vermieterin kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn diese Dokumente nicht vorgelegt werden können. Ansprüche der Mieter und Lenker gegenüber der Vermieterin wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

 

2. Für alle Mieter und Lenker gelten Alters- und Führerscheinbeschränkungen, die auf der Webseite des Vermieters unter www.schubwerk-linz.at eingesehen, sowie telefonisch erfragt werden können. Für alle Mieter und Lenker ist ein Mindestalter von 21 Jahren und/oder Führerscheinbesitz von mindestens 2 Jahren vorgeschrieben.

 

3. Wenn Zweifel an der Identität der Mieter/Lenker oder der Gültigkeit deren Fahrerlaubnis oder Bonität besteht, ist die Vermieterin berechtigt die Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität geklärt sind.

 

4. Die Mieter und alle im Mietvertrag aufgeführten Lenker müssen bei der Fahrzeugübergabe persönlich anwesend sein.

 

Fahrzeugzustand, zulässige Nutzung, Auslandfahrten und Ortung der Fahrzeuge

1. Das Fahrzeug wird in einem mängelfreien und funktionsfähigen Zustand und mit vollem Tank übergeben. Abweichungen und Beschädigungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind von den Mietern - sofern diese nicht bereits im Übergabeprotokoll verzeichnet sind - unverzüglich und noch vor Fahrantritt an die Vermieterin zu melden. Melden die Mieter derartige Schäden nicht unverzüglich vor Fahrtantritt, gelten diese als von ihnen verursacht, sofern das Gegenteil nicht bewiesen werden kann. Der Fahrzeugzustand wird vor oder bei der Fahrzeugübergabe von der Vermieterin mittels Fotos und/oder Videos dokumentiert. Den Mietern steht es frei, den Fahrzeugzustand und etwaige Beschädigungen am Fahrzeug mittels Fotos oder Videos zu dokumentieren und das Bild- und Videomaterial der Vermieterin vor Fahrtantritt zu übermitteln.

 

2. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Elektrofahrzeuge werden mit ca. 80% Batteriekapazität geladen übergeben und sind mit mindestens 50% Batteriekapazität zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt bzw. mit mindestens 50% Batteriekapazität zurückgegeben, wird die SCHUBWERK GmbH die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen. Für die Betankung durch den eigenen Mitarbeiter werden dem Mieter pauschal EUR 30,– für den Arbeitsaufwand und zusätzlich die jeweiligen Tankgebühren in Rechnung gestellt.

 

3. Da es sich bei den Fahrzeugen der Vermieterin um hochmotorisierte Fahrzeuge handelt, verpflichten sich Mieter und berechtigte Lenker dazu, das gemietete Fahrzeug ausschließlich mit dem von der Vermieterin vorgeschriebenen oder höherwertigem Treibstoff zu betanken. Die Rechnungen sind von den Mietern oder berechtigten Lenkern 4 Wochen aufzubewahren und bei Verlangen der Vermieterin vorzulegen.

 

4. Das Fahrzeug muss in einem sauberen Zustand (innen und außen) retourniert werden. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietern etwaige Reinigungskosten sowie die entgangene Miete - falls das Fahrzeug dadurch nicht rechtzeitig an den nächsten Mieter übergeben werden kann - in Rechnung zu stellen.

 

5. Mieter und Lenker haben eigenes Handeln zu vertreten und zu verantworten.

 

6. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Das Fahrzeug darf unter keinen Umständen für folgende Aktivitäten genutzt werden:

  • Motorsportliche Zwecke und Fahrzeugveranstaltungen, bei denen auf Zeit gefahren wird oder die auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten abzielen
  • Für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
  • Auf Rennstrecken
  • Zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern
  • Zur Vermietung an unberechtigte Dritte, die nicht als Mieter oder Lenker im Mietvertrag aufgeführt sind
  • Zur Begehung von Straftaten
  • Fahren unter einem die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Zustand (Alkohol-, Drogen-, Medikamenteneinfluss etc.)

7. Bei Verstößen haftet der Mieter unbeschränkt für alle entstandenen Schäden.

 

8. Das Rauchen und der Konsum von elektronischen Zigaretten, sowie die Mitnahme von Tieren jeglicher Art in dem Mietfahrzeug sind strengstens untersagt. Bei Nichteinhaltung behält sich die Vermieterin vor, dem Mieter den entstandenen Schaden und etwaige Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

 

9. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten, insbesondere bei Abholung des Fahrzeuges in einem die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Zustand.

 

10. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet. 

 

11. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge hat. 

 

12. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.

 

13. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Bei Verstößen haftet der Mieter unbeschränkt für alle entstandenen Schäden.

 

14. Die Nutzung des Fahrzeugs ist ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ausschließlich in Österreich gestattet. Die Nutzung in anderen Ländern ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einverständnis des Vermieters gestattet. Nichterfüllung dieser Bestimmung berechtigt die Vermieterin zur sofortigen Auflösung des Mietvertrages und führt dazu, dass eine Diebstahlsanzeige bei der zuständigen Polizeiinspektion aufgegeben wird.

 

Mietzeit und Zahlungsbedingungen

1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Zusatzstunden werden mit 1/4 des Tagespreises berechnet.

 

2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

 

3. Der Mietpreis samt Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters und ist vor Antritt der Fahrt zu bezahlen. 

 

4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter an dem vereinbarten Übergabeort zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben.

 

5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

6. Die Preise zu den Mietangeboten sind in Euro angegeben. 

 

7. Die Preisberechnung richtet sich nach dem Anmietdatum sowie nach Angebot und Nachfrage des jeweiligen Vermieters. Die in der Reservierungsbestätigung und der Buchungsbestätigung/Zahlungsinformation ausgeführten Preise sind verbindlich.

 

Schäden am Mietwagen

a) Technische Schäden

1. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden.

 

2. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als EUR 80,- betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.

 

b) Schäden durch Unfall, Brand, Wildschaden, Vandalismus

1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

 

2. Bei jedem Schaden ist der Mieter verpflichtet:

  • Sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei
  • Den Vermieter sofort in Kenntnis zu setzen
  • Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten
  • Einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs bei der Vermieterin zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter der SCHUBWERK GmbH zu übergeben

3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen oder Forderungen abzutreten.

 

4. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

 

c) Mutwillige Zerstörung

Jegliche Beschädigung durch aggressives Fahren, Burnouts, Drifts, Launch-Control-Starts oder ähnlichem wird mit mindestens EUR 500,- bis hin zum Begleichen von nachweislichen Folgeschäden verrechnet. Dieses Fehlverhalten kann elektronisch in Echtzeit ausgelesen werden.

 

Haftung des Mieters

1. Die Mieter und berechtigten Lenker haften unbeschränkt, wenn sie das Fahrzeug einem nicht berechtigten Lenker überlassen. 

 

2. Darüber hinaus haften alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter und Lenker für jegliche Verpflichtungen und Zahlungen aus dem Mietvertrag zur ungeteilten Hand.

 

3. Die Mieter und Lenker haften unbeschränkt für die während der Mietzeit von ihnen begangenen Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Die Mieter und Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben.

 

4. Die Mieter und berechtigten Lenker haften für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der Mietdauer zurückzuführen sind.

 

5. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für von Mietern und Lenkern vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist die Vermieterin berechtigt, die Mieter und berechtigten Lenker bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Vermieterin berechtigt, die Mieter und berechtigten Lenker in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen die Mieter und berechtigten Lenker.

 

6. Mieter und berechtigte Lenker haften der Vermieterin in voller Höhe als Gesamtschuldner für Schadensersatz:

In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieterin) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz entziehen darf, sowie darüber hinaus
Bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung
Wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist
Wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde
Bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug
Wenn Sicherheitseinrichtungen ausgeschaltet oder vermindert wurden wie ESP, ASR, ABS etc.

 

7. Die Schadenersatzpflicht der Mieter und berechtigten Lenker erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Weiter haften Mieter und berechtigte Lenker – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.

 

8. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haften die Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

 

9. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

 

10. Der Mieter haftet für individuelle Schadensfälle, Diebstahl des Fahrzeugs, Verlust von Fahrzeugzubehör, die die Folge eines schuldhaften Verstoßes gegen diesen Mietvertrag oder gegen das Gesetz durch den Mieter darstellen. Dasselbe gilt für einen Mit- oder Zusatzfahrer oder durch eine Person, der der Mieter das Fahrzeug, trotzdem dies untersagt ist, überlassen hat. Der Mieter haftet auch für jeden Verstoß gegen die in diesen AGB geregelten Verpflichtungen. Ein Verstoß des Mieters gegen die in diesen AGB geregelten Verpflichtungen und Verbote berechtigt uns zur sofortigen Aufhebung des Mietvertrages und ist der Mieter in diesem Fall verpflichtet, das Fahrzeug umgehend an uns zurückzustellen.

Haftung des Vermieters

 

1. Schadensersatzansprüche der Mieter oder berechtigten Lenker gegenüber der Vermieterin aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt und der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Vermieterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. 

 

2. Die Mieter und berechtigten Lenker entbinden die Vermieterin ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

Außerordentliche Kündigung

 

1. Wir sind berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: 

  • Mangelnde Pflege des Fahrzeuges
  • Vertragswidriger, unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch
  • Vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges
  • Der Versuch, entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen
  • Die Nutzung des Fahrzeuges bei der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten

Stornobedingungen, Aufrechterhaltung der Reservierung

1. Bis 30 Tage vor Mietbeginn ist eine einmalige Verschiebung der Buchung um maximal 4 Wochen gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 50,- möglich. Eine verschobene Buchung kann nicht mehr storniert werden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung erfolgt nicht.

 

2. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vorher möglich. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

  • Bis 4 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
  • Ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
  • Unter 2 Wochen vor Mietbeginn bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 70% des Mietpreises
  • Unter 72 Stunden vor Mietbeginn bis 24 Stunden vor Mietbeginn: 90% des Mietpreises
  • Bei Nichtabholung: 100% des Mietpreises

3. Die Kalkulationsgrundlage für die Stornogebühr ist immer der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.

 

4. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Punkt 2 berücksichtigt. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung 30 Minuten lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben.

 

5. Die in der Buchungsbestätigung angegebenen Übergabezeiten müssen durch den Mieter eingehalten werden. Bei unvorhergesehener Verspätung informiert der Mieter den Vermieter per Telefon über die Verspätung, damit das Mietfahrzeug weiterhin freigehalten werden kann. Der Vermieter ist berechtigt, die Reservierung zu stornieren, wenn das Mietfahrzeug nicht spätestens bis 30 Minuten nach der vereinbarten Übergabezeit abgeholt worden ist.

 

Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass die Vermieterin Auskünfte über ihn von Kreditschutzverbänden erhält.

 

Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Mietbedingungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Inhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des UGB oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich, so ist für alle Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag der Erfüllungsort Österreich. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbaren die Vertragsteile das für Linz/Oberösterreich örtlich und sachlich jeweils zuständige Gericht in Österreich.

 

Informationen zum Datenschutz

Der Mieter nimmt die Information zur Kenntnis, dass seine Vertragspartnerin SCHUBWERK GmbH seine personenbezogenen Daten zur Abwicklung, Servicierung und Archivierung des Vertragsverhältnisses speichert und verarbeitet, dies insbesondere auch für Zwecke von Schadenabwicklungen, Verwaltungsverfahren, Strafverfahren, Fahrzeugauslesungen, usw.